Satzung:

§ 1 Name und Sitz

(1) PROBARE - Trierer Verein für Straffälligenhilfe e.V. mit Sitz in Trier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz e.V..

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck und Ziel des Vereins ist zum einen die Förderung und die Unterstützung der Resozialisierung und Rehabilitation von straffällig gewordenen Menschen, die Präventionsarbeit und zum anderen die Förderung und Abwendung der Strafvollstreckung durch freie Arbeit.

Dies geschieht insbesondere durch:

(a) Förderung von präventiven Maßnahmen verbunden mit Öffentlichkeitsarbeit zur

Vermeidung von Straffälligkeit

(b) Förderung der fachlichen Weiterbildung der an diesem Ziel arbeitenden Personen

(c) Gewinnung und Förderung von geeigneten Personen zur Mitarbeit

(d) Vermittlung und Gelegenheitsableistung freier Arbeit

(e) Projekte zur Unterstützung der Resozialisierung und Rehabilitation von straffällig gewordenen Menschen

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Ehrenamt

Bei Bedarf kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Vorstandsarbeiten) im ideellen Bereich und Zweckbetrieb im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Personen

(b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären ist

(c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

(d)  durch Rückstand des Mitgliedsbeitrags um mehr als ein Jahr

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

(4) Die Vereinsmitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge werden bis zum 31.03. eines Jahres fällig.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mind. einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mind. ein Drittel der Mitglieder unter Angaben des Grundes und des Zwecks dies beantragen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mind. vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

(6) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig.

(7) Der Mitgliedsversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(8) Für einzelne Geschäftsbereiche kann die Mitgliederversammlung neben dem Vorstand besondere Vertreter gemäß § 30 BGB berufen.

(9) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

(a) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes

(b) Wahl des Vorstandes

(c) Änderung der Satzung

(d) Ausschluss von Mitgliedern

(e) Festlegung der Leitlinien zur Wahrung der Aufgaben des Vereins

(f) Wahl der Kassenprüfer

(10) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

 

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus bis zu  5 Personen zusammen.

(1.1.) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  1. Der/die Vorsitzende
  2. Der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. Der/die Kassenführer/in

die in getrennten Wahlgängen gewählt werden.  Die Wiederwahl ist zulässig.

(1.2) Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1. Der geschäftsführende Vorstand
  2. Bis zu 2 Beisitzern, die in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Eine Ausnahme bilden die Kassengeschäfte. Hier darf der Kassenführer oder Bevollmächtigte den Verein alleine nach außen vertreten. Der Kassenführer berichtet regelmäßig auf Anfrage dem Vorstand über die finanzielle Situation des Vereines.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen.

(5) Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse zu bilden und fachlich geeignete Mitglieder in diese zu berufen.

(6) Nach erfolgter Wahl gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung bzw. billigt die Geschäftsordnung des früheren Vorstands.

(7) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(8) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erscheinen.

(9) Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode aus, kann der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl bestimmen.

 

§ 11 Der Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören. Die KassenprüferInnen werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Die KassenprüferInnen sollen gemeinsam tätig werden. Sie überprüfen einmal jährlich die Kassen- und Kontenführung auf ihre Richtigkeit.

(3) Die KassenprüferInnen geben ihren Bericht der Mitgliederversammlung gegenüber ab. Sie sind nur dieser verantwortlich.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigten Körperschaften „Gefangenenfürsorgeverein Trier“ und „Gefangenenfürsorgeverein Wittlich“ zwecks Verwendung für die Unterstützung der Gefangenen im geschlossenen und offenen Vollzug.

 

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Soweit die Satzung keine Bestimmung enthält, oder einzelne Satzungsbestimmungen gegen übergeordnetes Recht verstößt, gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.

(2) Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Stand 18.4.2018

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